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Unser Verein:

Der Vorstand

Unsere Ehrenmitglieder

Unsere Satzung

Allgemein:

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Satzung des Tennisclub Rietheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1
Der Verein führt den Namen: „ Tennisclub Rietheim e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Villingen – Schwenningen, Stadtbezirk Rietheim
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 585 des Amtsgerichts Villingen – Schwenningen
eingetragen.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports. Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen im Bereich des Tennissports.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
1.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verins.
1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben
Die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
2.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der
Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen
2.3 Die Mitgliedschaft teilt sich auf in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2.4 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders
verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
3.1
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschuss aus dem Verein
3.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur
Zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
Zulässig.
3.3 Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand erfolgen:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss mit schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
4.1
Die Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, Umlagen, Spenden
und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
4.2 Über die Höhe der Beiträge, der Umlage und ihre Fähigkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
5.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des
Jugendsportwartes stete das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 10. bis zum
Vollendeten 18. Lebensjahr zu
5.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
5.3 Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet einmal in
Jedem Jahr statt
7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
Mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand beantragt hat
7.4 Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt gegenüber allen Mitgliedern in
Schriftform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.
7.5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
Mitzuteilen. Diese muss folgendes enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
7.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig
7.7 Die Beschlüsse werden in einfacher der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmen des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer 3 / 4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
7.8 Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
7.9 Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-
Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann
dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer 2 / 3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird.
7.10 Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag. Einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich

§ 8 Vorstand
8.1
Dem Vorstand gehören an::
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
der/die 3. Vorsitzende
der/die Sportwart/in
der/die Jugendsportwart/in
der/die Organisationswart/in
8.2 Der Vorstand wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n), den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und den/die 3. Vorsitzende(n) jeweils allein.
(Einzelvertretungsbefugnis)
8.3 Der Jugendsportwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
Vereins gewählt. ( vgl. § 5 Ziffer 1 der Satzung ). Die Einberufung geschieht in entsprechender
Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung
8.4 Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es
beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
Bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8.5 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf für besonders anfallende Vereinsaufgaben Ausschüsse
zu bilden.

§ 10 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
10.1
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
10.2 Alle zuwählenden Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder.
10.3 Der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Organisationswart werden in den ungeraden
Kalenderjahren gewählt.
10.4 Der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Jugendwart werden in den geraden
Kalenderjahren gewählt
10.5 Die Amtsdauer des 2. Vorsitzenden, des 3. Vorsitzenden und des Jugendwartes beträgt für
die erste Wahlperiode mit der Änderung der Satzung nur ein Jahr.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
11.1
Es ist zulässig, für die satzungsmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeiten eine angemessene
pauschale Vergütung zu zahlen.
11.2 Die Vergütung darf nicht unangemessen sein. Sie richtet sich nach der Haushaltslage des
Vereins
11.3 Die Höhe der Vergütung wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes geregelt
11.4 Werden den Mitgliedern oder den ehrenamtlich Tätigen tatsächliche Kosten ( Fahrkosten,
Telefon usw. ) vergütet, liegt ein zulässiger Auslagenersatz vor.
11.5 Der tatsächliche Aufwand muss dem Verein nachgewiesen werden. Er wird nur gewährt,
wenn der Aufwand durch Belege und Aufstellungen prüffähig ist.
11.6 Über die Erstattung entscheidet der Vorstand durch mehrstimmigen Beschluß

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Beirates und der
Ausschüsse, sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassen-
prüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs-
bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassenwarts. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt innerhalb des Vereins
bekleiden. Sie können die Kasse jederzeit prüfen. Sie müssen dies mindestens einmal im
Jahr vor der ordentlichen Versammlung tun. Kein Kassenprüfer darf mehr als zweimal
Aufeinander folgend tätig werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
14.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„ Auflösung des Vereins „ stehen.
14.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtverstand mit einer Mehrheit von 3 / 4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat
b) von 2 / 3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
14.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 / 4 der
Erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
Namentlich vorzunehmen.
14.4 Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung von Personen, die im Sinne des § 53 AO bedürftig sind. Die
Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger

§ 15 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt nachfolgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder:
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummmer, Email-Adresse sowie vereinsbezogene Daten wie Eintrittsdatum, Ehrungen und Teilnahme an Veranstaltungen. Die genannten Daten werden mit Hilfe von EDV-Anlagen gespeichert und ausschliesslich vereinsbezogen genutzt. Mit dem Beitritt zum Verein stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§ 16 Zustimmung zur Satzung
Mit dem Beitritt zum Verein stimmen die Mitglieder der Satzung zu

Die Änderung der Satzung des Tennisclub Rietheim wurde anlässlich der der Jahreshauptversammlung am 05. Mai 2017 angenommen.